Dienstag, 1. Februar 2011

News

 21.07.2013
Fachkenntnis des DGPPN

Neue "unabhängige wissen­schaftliche Expertenkommission" des DGPPN :

Oft bestehen in Medien und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung Unklarheiten über die Aufgaben und Rollen von juristischen Instanzen auf der einen und psychiatrischen Sachverständigen auf der anderen Seite

Am 18. Juli 2013 im:
www.aerzteblatt.de

Blick zurück auf das Gutachten des DGPPN vom 1.7.2010 zu Zwangsbehandlung von:


Professor Dr. Dirk Olzen, Direktor des Institutes für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Die Behindertenrechtskonvention habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch Kranker, so das Fazit des Gutachters 1.

Diese Rechtsauffassung teilt nicht der Bundesgerichtshof später am 20. Juni 2012  2. Auch hält das Bundesverfassungsgericht im Februar 2013 die Sächsische Regelung zur Zwangsbehandlung für verfassungswidrig 3.



21.03.2013
UN - Menschenrechtsreport

"wenn Menschen gegen ihren Willen zwangsbehandelt und zwangseingewiesen werden so sind das gravierende Menschenrechtsverletzungen"

"Diese Menschenrechtskonvention hat den Rang eines Bundesgesetzes. Sie gilt neben dem Bund auch für die Länder und Kommunen. "


Behinderung rechtfertigt keine Freiheitsentziehung 


http://www.brk-allianz.de

www.finanznachrichten.de





25.02.2013
Akteneinsicht in den Subjektiven Teil der Krankenakte

Akteneinsichtsrecht im Patientenrechtegesetz das am 1. Februar 2013 den Bundesrat passiert hat und am 26.02.13 Inkraft tritt.

Womit eine Besserstellung und einheitliche Lösung erreicht ist.


BT-Drs. 17/10488, S. 27 "Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend die Person des Patienten sind dem Patienten grundsätzlich offen zu legen. Ein begründetes Interesse des Behandelnden an der Nichtoffenbarung solcher Aufzeichnungen ist, in Abwägung zu dem Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht gegeben( Persönlichkeitsrechte des Arztes). Auch hier kommt es aber auf die Umstände im Einzelfall an ( Suizidgefahr, erhebliche Verschlechterung der Gesundheit zu erwarten)."


Quelle: www.bmj.de

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen